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Lärmschutz in der Bauleitplanung

Vorsorgender Lärmschutz im Rahmen der Bauleitplanung ist zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm besonders wichtig. Bei der Aufstellung dieser kommunalen Planungen werden daher bereits im Vorfeld mögliche Konflikte durch die entsprechende Anordnung von Bauflächen, Gebietseinstufungen beziehungsweise zusätzliche Vorkehrungen zum Lärmschutz, wie beispielsweise Schutzwälle, vermieden oder vermindert. Hierzu geben die Abteilungen Umwelt in den Landkreisen bzw. in den kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Erstellung von Flächennutzungs- und Bauleitplänen entsprechende Empfehlungen. Im Hinblick auf den Lärmschutz besteht auch eine enge Verknüpfung der Bauleitplanung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.

Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind auch im Beiblatt 1 zur Norm DIN 18 005 enthalten und in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Gebietskategorie *) Beurteilungspegel tags [dB] Beurteilungspegel nachts [dB]
Reine Wohngebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete 50 40 bzw. 35
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Campingplatzgebiete 55 45 bzw. 40
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen 55 55
Besondere Wohngebiete 60 45 bzw. 40
Dorfgebiete, Mischgebiete 60 50 bzw. 45
Kerngebiete, Gewerbegebiete 65 55 bzw. 50
Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65

*) Für Industriegebiete gibt DIN 18 005 keinen Orientierungswert an, sondern schreibt ein Verfahren zur Bestimmung der maximal zulässigen Schallemission vor.


Die Beurteilungspegel sollen dabei bereits am Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen die in der Tabelle angegebenen Orientierungswerte einhalten. Bei zwei angegeben Nachtwerten gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche vergleichbarer öffentlicher Betriebe der niedrigere Wert.

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