Lärmschutz in der Bauleitplanung
Vorsorgender Lärmschutz im Rahmen der Bauleitplanung ist zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm besonders wichtig. Bei der Aufstellung dieser kommunalen Planungen werden daher bereits im Vorfeld mögliche Konflikte durch die entsprechende Anordnung von Bauflächen, Gebietseinstufungen beziehungsweise zusätzliche Vorkehrungen zum Lärmschutz, wie beispielsweise Schutzwälle, vermieden oder vermindert. Hierzu geben die Abteilungen Umwelt in den Landkreisen bzw. in den kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Erstellung von Flächennutzungs- und Bauleitplänen entsprechende Empfehlungen. Im Hinblick auf den Lärmschutz besteht auch eine enge Verknüpfung der Bauleitplanung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.
Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind auch im Beiblatt 1 zur Norm DIN 18 005 enthalten und in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Gebietskategorie *) | Beurteilungspegel tags [dB] | Beurteilungspegel nachts [dB] |
---|---|---|
Reine Wohngebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete | 50 | 40 bzw. 35 |
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Campingplatzgebiete | 55 | 45 bzw. 40 |
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen | 55 | 55 |
Besondere Wohngebiete | 60 | 45 bzw. 40 |
Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 50 bzw. 45 |
Kerngebiete, Gewerbegebiete | 65 | 55 bzw. 50 |
Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete, je nach Nutzungsart | 45 bis 65 | 35 bis 65 |
Die Beurteilungspegel sollen dabei bereits am Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen die in der Tabelle angegebenen Orientierungswerte einhalten. Bei zwei angegeben Nachtwerten gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche vergleichbarer öffentlicher Betriebe der niedrigere Wert.