Vorgehen bei Lärmbeschwerden
Bei Lärmproblemen mit bestehenden genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der erste Ansprechpartner das Umweltamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Auf deren Anforderung wird die Anlage durch kompetente Mitarbeiter beurteilt und gegebenenfalls eine Schallimmissionsmessung durchgeführt. Die ermittelten Beurteilungspegel dienen als Grundlage für den Vergleich mit den Immissionsrichtwerten beziehungsweise den gegebenenfalls im Genehmigungsbescheid verankerten Grenzwerten. Für problematische Fälle verfügt das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über spezielle Messtechnik, mit der die Geräuschsituation über eine längere Zeit aufgezeichnet werden kann und die selektive Auswertungen ermöglicht. Über die Notwendigkeit des Einsatzes dieser Technik wird durch die Umweltbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte entschieden, die dann Messungen des LfULG veranlassen.
Zuständige Behörden
- Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): je nach Wohnort entweder das regional zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Umweltamt).
- Bei größeren genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung oder dem Emissionshandelsgesetz unterliegen (zum Beispiel Stahlwerke, Chemiewerke): direkt die örtlich zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Chemnitz, Dresden, Leipzig).
- Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen:
das Sächsische Oberbergamt Freiberg