Genehmigungsbedürftige- und Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Für genehmigungsbedürftige Anlagen ist ein umfangreiches Genehmigungsverfahren (geregelt in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) notwendig. Dabei werden alle Umweltbelange einschließlich der möglichen Geräuschemissionen und -immissionen geprüft. Der zukünftige Betreiber einer geplanten Anlage hat unter anderem im Rahmen einer Geräuschimmissionsprognose nach der Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) den Nachweis zu erbringen, dass die zukünftigen Geräuschimmissionen bestimmte Immissionswerte einhalten. Mögliche Vorbelastungen durch bereits bestehende Anlagen sind dabei zu berücksichtigen. Die dann erteilte Genehmigung schließt in der Regel Nebenbestimmungen zur Sicherung einer möglichst niedrigen Geräuschbelastung auf der Grundlage des Standes der Technik ein.
Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Zulassung (zum Beispiel eines Baugenehmigungsverfahrens) geprüft und genehmigt. Die Behörden sind hier ebenfalls angehalten, mögliche Umweltauswirkungen im Vorfeld zu prüfen. Soweit nicht aufgrund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, dass die Einhaltung vorgegebener Immissionswerte sichergestellt ist, ist auch hier eine Prognose der Geräuschimmissionen erforderlich. Im Rahmen der Genehmigung ist dann ebenfalls die Festlegung von Nebenbestimmungen zum Schallschutz möglich.Lärmtechnisch problematische Anlagen
Nachfolgend sind verschiedene Arten von Anlagen aufgelistet, die aus der Sicht des Lärmschutzes speziell im Freistaat Sachsen eine besondere Rolle spielen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG:
- Stahl- und Walzwerke, Gießereien, Schrottplätze
- Heizkraftwerke/Heizungsanlagen
- Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
- Brecheranlagen
- Abfallsortier- und -behandlungsanlagen
- Chemische Anlagen
- Schießstände
- Motorsportanlagen
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen:
- Sport- und Freizeitanlagen
- Gaststätten und Diskotheken
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Metallbe- und -verarbeitung
- Holz be- und verarbeitende Betriebe
- Speditionen, Parkplätze und Parkhäuser
- Einkaufszentren und Geschäftsanlagen