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Lärmvorsorge

Die Sechzehnte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verkehrslärmschutzverordnung) schreibt bei Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen Immissionsgrenzwerte für die Geräuschbelastung vor.

Gebietskategorie

Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [in dB(A) - Schalldruckpegel]

Tag
(6-22 Uhr)

Nacht
(22-6 Uhr)

Gewerbegebiete

69

59

Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete

64

54

reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete

59

49

Krankhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime

57

47


Um die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen, müssen durch den zuständigen Träger der Straßenbaulast aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Bevorzugt sollen aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Durch Schallschutzwälle oder -wände wird die Schallausbreitung eingeschränkt oder aber durch den Einbau von speziellen geräuschmindernden Fahrbahnbelägen die Geräuschentstehung bereits beeinflusst. Dort wo aktive Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind, können auch passive Maßnahmen wie der Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen betroffener Wohnungen (passive Maßnahme) notwendig werden.

 

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