Lärmvorsorge
Die Sechzehnte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verkehrslärmschutzverordnung) schreibt bei Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen Immissionsgrenzwerte für die Geräuschbelastung vor.
Gebietskategorie |
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [in dB(A) - Schalldruckpegel] |
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Tag |
Nacht |
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Gewerbegebiete |
69 |
59 |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete |
64 |
54 |
reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete |
59 |
49 |
Krankhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime |
57 |
47 |
Um die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen, müssen durch den zuständigen Träger der Straßenbaulast aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Bevorzugt sollen aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Durch Schallschutzwälle oder -wände wird die Schallausbreitung eingeschränkt oder aber durch den Einbau von speziellen geräuschmindernden Fahrbahnbelägen die Geräuschentstehung bereits beeinflusst. Dort wo aktive Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind, können auch passive Maßnahmen wie der Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen betroffener Wohnungen (passive Maßnahme) notwendig werden.