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Fluglärmkommission

Für Verkehrsflughäfen wird nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eine Kommission gebildet, die die entsprechende Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge berät. Im Freistaat Sachsen existieren zwei dieser Fluglärmkommissionen, jeweils an den Flughäfen Dresden und Leipzig-Halle.

Der Kommission gehören Vertreter

  • der vom Fluglärm betroffenen Gemeinden,
  • der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
  • der Luftfahrzeughalter,
  • der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH),
  • des Verkehrsflughafens und
  • der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde (im Freistaat Sachsen das Staatsministeriums des Innern und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft) an.

Im Freistaat Sachsen werden die Mitglieder der Kommission von der obersten luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsbehörde, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, berufen. Die Kommissionen treffen sich regelmäßig im März und November jeden Jahres, bei Bedarf jedoch auch öfter.
Die Kommission ist über alle anstehenden Maßnahmen zum Lärmschutz zu unterrichten und sie kann selbst Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm vorschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die Flugsicherung zuständige Stelle diese Maßnahmen für nicht für geeignet, so muss sie dies der Kommission unter Angabe von Gründen mitteilen.

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