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Förderung von Lärmschutzmaßnahmen

EFRE-Mittel sowie Landesprogramm zur Förderung kommunaler Lärmschutzmaßnahmen

Symbolische Darstellung Förderung © LfULG

Mit Verabschiedung der Förderrichtlinie »Stadtgrün, Lärm, Radon/2023« besteht für sächsische Gemeinden mit vorhandenen Lärmbelastungen oberhalb der Gesundheitsrelevanz die Möglichkeit, sich Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung ausgehend von Verkehrswegen durch EU-Mittel (EFRE) bzw. durch Landesmittel bezuschussen zu lassen.

Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden. Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden mit beschlossenem Lärmaktionsplan nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gefördert mit EFRE-Geldern nach Teil A der Förderreichtlinie werden Abschirm- und Absorptionselemente am Verkehrsweg sowie passiver Lärmschutz an kommunalen Gebäuden mit förderfähigen Gesamtkosten zwischen 200.000 und 800.000 Euro sofern die Maßnahme in einem kommunalen Lärmaktionsplan festgeschrieben ist. Die Förderhöhe beträgt bis zu 80%. Nach Teil B mit Landesmitteln förderfähig sind aktive und passive Lärmminderungsmaßnahmen sowie Konzepte zur Minderung von Verkehrslärm bis zu einer Maximalsumme von 200.000 €. Die Förderhöhe beträgt hier 75%. Voraussetzung ist hier das Vorhandensein eines aktuellen Lärmaktionsplans. Die Maßnahme muss darin nicht explizit benannt sein.

Details zum Förderprogramm und eine detaillierte Übersicht der nach Teil A und Teil B förderfähigen Vorhaben sind der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klima, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) oder direkt im Internetauftritt der Sächsischen Aufbaubank zu entnehmen.

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