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Gesetzliche Grundlagen

Lärm durch Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung)

Für die Geräuschimmissionen von Sportanlagen gelten die Immissionsrichtwerte der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV). Diese unterscheiden sich nach den Gebietskategorien der zu schützenden Orte und nach den Beurteilungszeiten Tag, Ruhezeit und Nacht. Neben den Geräuschen der Sportveranstaltung selbst werden auch die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs berücksichtigt. In einem Kalenderjahr sind bis zu 18 "seltene Ereignisse" zulässig, für welche höhere Immissionsrichtwerte gelten.

Für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung genehmigt oder errichtet wurden (das heißt vor 1991) oder die der Durchführung des Schul- oder Hochschulsports dienen, sieht die Verordnung Erleichterungen beim Betrieb vor.

Freizeitlärm (Freizeitlärmrichtlinie)

Grundlage zur Beurteilung der Geräusche durch Freizeitanlagen ist  im Freistaat Sachsen die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Freizeitlärm-Richtlinie der LAI).

Auch diese enthält Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietskategorien und Beurteilungszeiten. An Freizeitanlagen werden im Allgemeinen etwas höhere Anforderungen gestellt, als an Sportanlagen, denen aufgrund ihres Zwecks ein gewisser »sozialer Bonus« zugestanden wird (zum Beispiel bei seltenen Ereignissen, den Ruhezeiten oder der Bewertung der Messgrößen). Jedoch sieht die Freizeitlärmrichtlinie bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz eine Sonderfallbeurteilung vor.

Unterscheidung von Sport- und Freizeitlärm

In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Sportanlage und Freizeiteinrichtung schwierig sein, da die jeweiligen Nutzungen nicht immer eindeutig einer der beiden Kategorien zugeordnet werden können. Kinderspielplätze werden hingegen gesondert betrachtet. Deren Geräuschimmissionen müssen auf Grund ihrer sozialen Adäquanz in der Regel hingenommen werden.

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