Lärmsanierung
Für die Anwohner bestehender Straßen gibt es derzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf Begrenzung der Geräuschbelastung. Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen werden jedoch auf freiwilliger Basis durchgeführt und in Abhängigkeit von der Haushaltslage des Baulastträgers.
Lärmsanierung an Bundesfernstraßen
Die Bundesregierung finanziert mit Haushaltsmitteln die Lärmsanierung stark lärmbelasteter Straßen in der Baulast des Bundes (Bundesautobahnen und Bundesstraßen).Voraussetzung für die Aufnahme in dieses Sanierungsprogramm ist seit August 2020 die Überschreitung nachfolgender Auslösewerte:
Gebietskategorie | Auslösewerte [Angabe als A-bewerteter Schalldruckpegel in Dezibel] | |
---|---|---|
Tag (6-22 Uhr) | Nacht (22-6 Uhr) | |
Gewerbegebiete | 72 | 62 |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 66 | 56 |
reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime | 64 | 54 |
Grundsätzlich haben auch bei der Lärmsanierung aktive Lärmschutzmaßnahmen Vorrang vor passiven Maßnahmen. Im Rahmen der Abwägung erfolgt aus Kosten/Nutzen-Erwägungen sowie aufgrund innerörtlicher Gegebenheiten jedoch oftmals eine Lärmsanierung mittels passivem Schallschutz (Einbau von Schallschutzfenstern) für die schutzbedürftigen Räume in den Wohnungen der Betroffenen. Hierfür werden dem Eigentümer maximal 75% der entstandenen Kosten erstattet. Zwingende Voraussetzung ist die Antragstellung beim zuständigen Straßenbaulastträger vor der Durchführung der Baumaßnahmen.
Lärmsanierung an Staatsstraßen
In Orientierung am Vorgehen des Bundes und den oben genannten Auslösewerten stellen einige Bundesländer und Kommunen ebenfalls Gelder zur Lärmsanierung bereit. So hat der Freistaat Sachsen 1991 als erstes neues Bundesland ein Programm zur Lärmsanierung der Straßen in eigener Baulast aufgestellt. Zur Umsetzung dieses Programms werden seit 1992 jährlich Haushaltsmittel für Schallschutzmaßnahmen an stark belasteten Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen zur Verfügung gestellt.
Problemfall Großstädte
In größeren Städten liegt die Baulast für die Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen nicht bei Bund oder Land, sondern bei den Kommunen selbst. Die staatlichen Lärmsanierungsprogramme kommen dort also nicht zur Anwendung. Die Ergebnisse der aller fünf Jahre durchzuführenden Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen zeigen jedoch, dass insbesondere an innerstädtischen Abschnitten von Bundes- und Staatsstraßen die landesweit höchsten Lärmbetroffenheiten zu finden sind, ohne dass bislang entsprechende Sanierungsprogramme großflächig umgesetzt werden konnten. Aufgrund fehlender Finanzmittel kann in der Regel eine lärmtechnische Sanierung von Straßen in kommunaler Baulast oftmals nur im Zusammenhang mit notwendigen Baumaßnahmen im Straßenraum erfolgen. Beispielsweise erfolgt im Zusammenhang mit Kanal- oder anderen Erhaltungsarbeiten die Erneuerung eines schadhaften Straßenbelags oder ein Austausch von Pflaster- gegen Asphaltoberfläche.
Weitere Maßnahmen/Ausblick
Rechtliche Möglichkeiten zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms sind im Straßenverkehrsrecht verankert. Hieraus resultiert beispielsweise das Sonntagsfahrverbot für LKW. § 45 StVO lässt grundsätzlich verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm wie beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen und Restriktionen des LKW-Verkehrs zu. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden ist hier allerdings sehr eng und wird durch die »Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)« vorgegeben. Aber auch bauliche oder gestalterische Maßnahmen mit dem Ziel einer Verkehrsberuhigung wie z.B. Einbauten, Bepflanzungen oder Markierungen wirken lärmmindernd.
Kostengünstiger und effektiver als eine nachträgliche Lärmreduzierung ist es, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Dafür ist eine vorausschauende Planung unter Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen ein wichtiges Instrument.
Trotz allem ist derzeit die Zahl der durch gesundheitsgefährdenden Straßenverkehrslärm Betroffenen hoch. Es ist und bleibt eine dringliche Zukunftsaufgabe, den Lärmschutz an Straßen durch die Umsetzung neuer Methoden zur Geräuschminderung aber auch mittels erweiterter gesetzlicher Regelungen zu verbessern.